Fatwa über Make-up für Muslimas
Schminken ist Sünde und muss vergeben werden
Vom Rechtsgutachtergremium der al-Azhar Moschee in Kairo/Ägypten
(Institut für Islamfragen, dh, 29.08.2006)
Frage: "Wie ist es aus islamischer Sicht zu beurteilen, wenn eine Muslima sich verschleiert, aber auch schminkt? Sind ihr Beten und Fasten gültig?"
Antwort: "Die Verschleierung ist eine vorgeschriebene Pflicht. Er (der Schleier) muss den ganzen Körper bedecken und darf nicht durchsichtig sein. Das Gesicht darf unverschleiert bleiben, wenn es nicht hübsch und anziehend ist. Ansonsten muss das Gesicht ebenfalls verschleiert werden. Die Hände dürfen unverschleiert bleiben ... . Das Gesicht darf nicht geschminkt werden".
"Wer das Unerlaubte begeht, sündigt. Falls die Frau betet oder die Pilgerfahrt verrichtet und diese ihr als [im rechtlichen Sinne] "gültig" angerechnet werden, kann Allah ihr ihre Sünden vergeben ... . Aber wer kann wissen, ob ihr Beten und die Pilgerfahrt [überhaupt] gültig (von Allah akzeptiert) sind?".
Quelle: www.alkhaleej.ae/articles/show_article.cfm
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Fatwa über den Unterschied zwischen einer sogenannten Genussehe und einer Heirat auf Zeit im Ausland
Solange die Absicht zur Trennung geheim bleibt, ist eine Heirat auf Zeit erlaubt
Von Scheich Abdul Aziz Ibn Baz, dem vor wenigen Jahren verstorbenen Vorsitzenden des Rechtsgutachtergremiums in Saudi-Arabien
(Institut für Islamfragen, dh, 13.09.2006)
Frage: "Über eine Kassette habe ich von einem Rechtsgutachten gehört, das einem Mann erlaubt, eine Frau im Ausland zu heiraten, wenn der Mann im Geheimen vor hat, sich von dieser Frau später zu trennen, eventuell nach Beendigung seines Studiums oder Kurses. Was ist der Unterschied zwischen dieser Ehe und der "Genussehe"? [Einer vorwiegend von Schiiten praktizierten und von den meisten Sunniten verurteilten Zeitehe mit Entlohnung der Ehefrau] Und wie ist die Situation, falls die Frau ein Kind bekommt? Darf der Mann die Frau in diesem Fall mit ihrem Kind verlassen?"
Antwort: "Ja, eine Fatwa wurde von einem Stammesgremium erlassen, die erlaubt, dass ein Mann mit der Absicht, die Frau zum späteren Zeitpunkt zu verstoßen, heiraten darf. Dies ist erlaubt, falls diese Absicht nur dem Ehewilligen bekannt ist. Wenn jemand im Ausland heiratet und nach der Beendigung des Studiums seine Frau verlassen möchte, darf er dies tun. Die (muslimischen) Rechtsgelehrten sind sich darüber einig. Hauptsache ist, dass die Absicht (der Trennung) nur dem Ehemann und Allah bekannt ist. Bei der "Genussehe" wird die Dauer der Ehe bei der Eheschließung festgelegt, z. B. auf einen oder zwei Monate, ein Jahr oder länger. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ehe als beendet. Dies ist die nicht erlaubte "Genussehe". Wenn er (der Ehemann) jedoch islamisch heiratet und im Herzen (im Geheimen) beabsichtigt, die Frau später zu verstoßen, nachdem sein Aufenthalt in diesem (ausländischen) Land beendet ist, nimmt er keinen Schaden."
Quelle: www.ibnbaz.org.sa/index.php
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Fatwa über ungültiges Beten
Esel, schwarze Hunde und Frauen dürfen sich nicht vor dem Betenden befinden
Von Scheich Abdul-Aziz Ibn Baz
(Institut für Islamfragen, dh, 25.06.2006)
Frage: "Stimmt es, dass Muhammad folgende Aussage gemacht hat: "Wenn sich ein Esel, ein schwarzer Hund oder eine Frau vor einem Beter befindet, wird sein Beten ungültig"?"
Antwort: "Die Aussage des Propheten des Islam, Muhammads, ist richtig zitiert. Sie besagt: 'Das Beten eines Mannes (Muslims) wird ungültig, wenn sich vor ihm (während er betet) ein Esel, ein schwarzer Hund oder eine Frau befindet."
Scheich Baz ergänzt: "Wenn eines dieser drei Wesen sich in weiter Entfernung vom Betenden befindet, bleibt das Beten gültig. Befindet sich vor dem betenden Muslim ein Mann, ein Hund, der nicht schwarz ist, oder ein anderes Tier, bleibt sein Beten ebenfalls gültig. Aber es wäre besser, wenn auch diese vom Betenden fern bleiben".
Quelle: www.ibnbaz.org.sa/index.php
Kommentar: Aus unbekanntem Grund soll Muhammad eine besondere Abneigung gegen schwarze Hunde gehegt haben. Er soll sogar einmal seinen Kämpfern die Tötung von schwarzen Hunden in Medina befohlen haben.
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Fatwa über eine gynäkologische Behandlung während des Fastenmonats
Behandlungsmethoden können das Fasten ungültig machen
Ägypten (Institut für Islamfragen, dh, 22.08.2005)
Vom Fatwakommitee Al-Azhar in Ägypten
Frage: Ein Ehemann stellt folgende Anfrage: Seine Frau müsse sich alle 3 Tage von einem muslimischen Frauenarzt behandeln lassen. Die Behandlung finde im muslimischen Fastenmonat (Ramadan) statt. Die Behandlung beinhalte die Spülung und das Eincremen der Scheide. Macht diese Behandlungsmethode das Fasten seiner Frau ungültig?
Antwort: Scheich Hassanain Muhammad Makhluf bestätigt, dass das Wasser und die Creme, die in der Behandlung benutzt werden, letztlich die inneren Organe der Ehefrau betreffen würden. Dieser Tatbestand macht ihr Fasten ungültig. Die Ehefrau müsse die Tage, an denen sie auf diese Weise behandelt wurde, später wieder fasten.
Quelle: www.alazhr.org/Ftawa/Default.asp